Bewerbungs ABC
Es sind 80 Einträge im Lexikon.
M
| Begriff |
Definition |
| Manteltarifvertrag |
Der Manteltarifvertrag ist ein Tarifvertrag, der die grundsätzlichen und allgemeinen Regelungen und Arbeitsbedingungen für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer enthält. Daneben gibt es vor allem Lohntarifverträge, aber auch solche für Zusatzleistungen.
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| Minijobs |
Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen die monatliche Verdienstgrenze bis zu 400 € beträgt. Ein Minijob kann gleichzeitig der Einstieg in ein reguläres Arbeitsverhältnis sein. Nutzen Sie die Chance Ihr Know-how zu erhalten und einzubringen oder um neue Berufserfahrungen zu sammeln.
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| Mitarbeitereinführung |
Meistens beginnt der erste Arbeitstag in einem neuen Unternehmen mit einem so genannten Einführungstag. Meistens werden dabei die folgenden Punkte abgearbeitet:
Rundgang durch den Betrieb. Vorstellen der
Mitarbeiter zu denen Berührungspunkte bestehen.
Vorstellung des Betriebsrates
Besuch beim Personalbüro, evtl. offene Punkte
erledigen.
Sanitäre Einrichtungen, Kleiderschränke und
Parkplatz zeigen und Regeln erklären.
Betriebsordnung besprechen.
Erklärung zu den Unfallverhütungsvorschriften.
Arbeitsplatz und Arbeitsmittel zuweisen.
Tätigkeitsbereich abstecken und Abläufe erklären.
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| Mitarbeitergespräch |
Das Mitarbeitergespräch (Abkürzung: MAG) zwischen Führungskraft und Mitarbeiter ist ein Instrument, in dem die Beteiligten regelmäßig (üblicherweise jährlich mit zusätzlichen Review-Terminen) oder bei Bedarf spezifische Inhalte (wie etwa Zielvereinbarungen, Leistungsbeurteilungen, Weiterbildung, persönliche Rückmeldungen, Entwicklungsmöglichkeiten, offene Fragen etc.) besprechen. Häufig orientieren sich diese Gespräche an Personalbögen, Leitfäden, Checklisten und/oder Formularen, die auch als Struktur für die Gesprächsführung durch die Führungskraft dienen.
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| Mutterschutz |
Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Eine solche Ausnahme kann z. B. vorliegen bei Insolvenz, bei der teilweisen Stilllegung des Betriebes (ohne die Möglichkeit der Umsetzung der Schwangeren auf einen anderen Arbeitsplatz) oder in Kleinbetrieben, wenn der Betrieb ohne qualifizierte Ersatzkraft nicht fortgeführt werden kann. Auch eine besonders schwere Pflichtverletzung durch die Frau kann im Einzelfall ausnahmsweise zu einer Kündigung berechtigen. Der Arbeitgeber muss in diesen besonderen Fällen aber zuerst bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Kündigung für zulässig erklärt wird. Erst nach der Zustimmung der Behörde kann er rechtswirksam kündigen. Eine früher erklärte Kündigung ist unwirksam. Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit, so verlängert sich der Kündigungsschutz über die Frist des Mutterschutzgesetzes hinaus bis zum Ablauf der Elternzeit. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Geburt bzw. vor dem errechneten Geburtstermin. Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht arbeiten, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Nach der Niederkunft dürfen die Wöchnerinnen bis zum Ablauf von acht Wochen nicht beschäftigt werden, bei Früh- und Mehrlingsgeburten wird diese Zeit auf zwölf Wochen ausgedehnt. Die beiden Mutterschutzfristen (vor und nach der Geburt) betragen immer mindestens 14 Wochen. Alle Tage, die durch eine „vorzeitige“ Entbindung verloren gehen, werden gewissermaßen an die acht- bzw. zwölfwöchige Schutzfrist nach der Geburt „angehängt“.Des Weiteren wird in dem Gesetz das Verbot von Mehrarbeit (d. h. mehr als 8,5 h / Tag), Nacht- und Sonntagsarbeit festgelegt (§ 8 MuSchG).
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